Bachelor Professional (UPDATE Dezember 2020)

Stand Dezember 2020

der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) in einer Sondersitzung am 17. November 2020 den ersten Verordnungen mit den neuen Abschlussbezeichnungen „Bachelor Professional und Master Professional“ zugestimmt hat.
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) plant die Veröffentlichung noch in diesem Jahr. Die sechs IHK-Abschlüsse lauten:
– geprüfte/r Betriebswirt/in – Master Professional in Business Management
– geprüfte/r Einkäufer/in – Bachelor Professional in Procurement
– geprüfte/r Bilanzbuchhalter/in – Bachelor Professional in Bilanzbuchhaltung
– geprüfte/r Medienfachwirt/in – Bachelor Professional in Media
– geprüfte/r Industriemeister/in – Fachrichtung Printmedien – Bachelor Professional in Print
– geprüfte/r Meister/in für Veranstaltungstechnik – Bachelor Professional für Veranstaltungstechnik

Somit ist die erste neue Verordnung für einen Industriemeister mit der Zusatzbezeichnung Bachelor Professional verabschiedet worden.

Da die IG Metall und der Arbeitgeberverband Gesamtmetall darauf verzichtet haben den Industriemeister Metall bzw. Industriemeister Elektrotechnik neu zuordnen und nur eine Rahmenlehrplanänderung veranlassen haben, erfolgt dort keine Zusatzbezeichnung.

Alle Industriemeister Fachrichtungen, die neu geordnet werden erhalten dann auch die Zusatzbezeichnung Bachelor Professional, aber nicht rückwirkend, wie bei den Handwerksmeistern.

 

Bachelor Professional - Informationen aus dem Bundesverband

Mit dem Gesetz “Zur Stärkung und Modernisierung der beruflichen Bildung“ ist nun ein Gesetz in Kraft getreten, das die Gleichwertigkeit der beruflichen und akademischen Bildung dokumentiert

Wenn man sich nicht mit der Thematik „Bachelor Professional“ befasst und die Entwicklung bis zur Einführung verfolgt, ist es schwierig in eine vollendete Thematik einzusteigen.

Leider ist die gesamte Diskussion um die Einführung des „Bachelor Professional“ nicht in der allgemeinen Öffentlichkeit publiziert worden, sondern nur in Fachorganen erschienen. Dadurch ist ein gewisses Informationsdefizit entstanden.

Im Artikel „Nachgefragt“ haben wir versucht die gesetzliche Basis zu beschreiben, um die Hintergründe zu beleuchten.

Fakt ist:

Das „Gesetz zur Ordnung im Handwerk (Handwerksordnung) ist, wie der Name sagt ein Gesetz, das im Teil 3 die Rahmenbedingungen für die „Meisterprüfung und den Meistertitel“ aller handwerklichen Gewerke der Anlage A und B der Handwerksordnung (HWO) festlegt.

Die Prüfungsanforderungen zum Erlangen des Meistertitels im Handwerk sind somit bundeseinheitlich geregelt, der Titel gesetzlich geschützt und deshalb auch rückwirkend vergleich- und anwendbar zum Führen der Bezeichnung „Bachelor Professional“.

Die „Verordnungen über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin –Fachrichtung…“ werden nach intensiver Diskussion im Kreis der Sozialpartner und dem Bundesinstitut für berufliche Bildung von den tangierten Bundesministerien erlassen (s. § 53 BBiG). Eine Verordnung ist in der Rechtsordnung im Rang unterhalb der förmlichen Gesetze (Parlamentsgesetz).

Das bedeutet, dass die o.g. Verordnung bundesweit seine Anwendung finden muss aber die Berufsbezeichnung nicht gesetzlich geschützt ist.

Ähnlich ist der Vorgang bei den Industriemeistern/Fachmeistern gem. §54 BBiG.

Hier werden die „Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin …“ vom zuständigen Berufsbildungsausschuss der IHK’en beschlossen und dann von der IHK erlassen. Sie haben somit die Gültigkeit für den entsprechenden Kammerbereich.

Wie die Ausführungen zeigen, fehlen für beide Industriemeisterausbildungsgänge die gesetzlichen Grundlagen. Dieser Zustand ist der Grund warum die Bezeichnung „Bachelor Professional“ nicht sofort übernommen werden kann.

Seit dem Jahr 2004 forderte der Industriemeisterverband, die Bezeichnung „Bachelor Professional“ als Übersetzungshilfe für den Industriemeister anwenden zu dürfen.

Die Grundlage für diese Forderungen war die Berechnungen, die die Gleichwertigkeit der beruflichen- und akademischen Bildung belegen. Diese Berechnungen zeigten, dass eine Gleichwertigkeit besteht.

Die Kultusministerkonferenz, die die Hochschulen vertritt, legte trotzdem ein Veto mit der Begründung ein das der Titel „Bachelor“ durch das Hochschulgesetz geschützt ist und die Bezeichnung „Bachelor Professional“ für eine Aufstiegsweiterbildung zu Verwechslungen führen könnte. Die Ergebnisse der

Gutachten, Studien, Arbeitskreise usw. widersprachen zu diesem Thema der Argumentationen der Hochschulen, konnte aber bei der starken Lobby kein Gehör finden. All diese Verfahren wurden von dem Industriemeisterverband begleitet. In den Gesprächen und Diskussionen wurde ständig darauf hingewiesen, dass endlich die berufliche Bildung, der akademischen Bildung gleichgesetzt wird.

Mit dem Gesetz “Zur Stärkung und Modernisierung der beruflichen Bildung“ ist nun ein Gesetz in Kraft getreten, das die Gleichwertigkeit der beruflichen und akademischen Bildung dokumentiert.

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